1. Mit Verfügung vom 19. März 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 93'800.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 37'778.00 lediglich CHF 3'837.00 zum Abzug zugelassen. 2. Gegen die Verfügung vom 19. März 2020 erhob die Vertreterin von A. und B. mit Schreiben vom 16. April 2020 Einsprache und stellte den folgenden Antrag: