8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einsprache der Rekurrenten entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl einen Antrag enthielt. Die Vorinstanz ist folglich in ihrem Einspracheentscheid zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten. Weiter hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie ohne Prüfung eine Aufrechnung von CHF 37'000.00 als geldwerte Leistung vorgenommen hat. 9. Der Rekurs erweist sich demnach im Ergebnis als begründet. Die Veranlagungsverfügung 2017 vom 25. Januar 2021 sowie der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2021 sind aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Steuerkommission N._____ zurückzuweisen.