Auch im Einspracheverfahren und im Einspracheentscheid wurde die Aufrechnung von der Steuerkommission N._____ nicht geprüft und begründet, obwohl eine Prüfung der Aufrechnung und der Nachweis eines Aufrechnungstatbestandes notwendig gewesen wäre. Dieser Nachweis fehlt völlig. Demgemäss hat die Steuerkommission N._____ die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.