7.4. 7.4.1. Die Steuerkommission N._____ hat in der Abweichungsbegründung die Aufrechnung nicht begründet. Auch aus den übrigen Akten ist nicht zu entnehmen, dass im Veranlagungsverfahren eine Prüfung der Aufrechnung einer geldwerten Leistung seitens der Steuerkommission stattgefunden - 10 - hat. In der Vernehmlassung des Gemeindesteueramtes N._____ vom 30. August 2021 wurde denn auch nur folgendes festgehalten: