7.3.2. Indem die Steuerkommission N._____ in ihrem Einspracheentscheid festhielt, dass das steuerbare Vermögen der Rekurrenten CHF 0.00 betrage, weshalb diese nicht beschwert seien, schloss sie selber aus, dass die Rekurrenten mit ihrer Einsprache die Bewertung der Stammanteile zu rügen beabsichtigten. Insofern ist festzuhalten, dass aus der Einsprache sehr wohl hervorgeht, dass die Rekurrenten die Aufrechnung der geldwerten Leistungen von CHF 37'000.00 rügten. Die Steuerkommission N._____ ist folglich zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten.