7.3. 7.3.1. Das Gemeindesteueramt N._____ machte die Rekurrenten im Einspracheverfahren darauf aufmerksam, dass ihre Einsprache keinen Antrag enthalte und forderte sie gleichzeitig auf, den Antrag innert 20 Tagen nachzureichen. Weiter wies es die Rekurrenten darauf hin, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde, sollte die Frist nicht eingehalten werden. Nachdem die Rekurrenten nicht reagierten, trat die Steuerkommission N._____ nicht auf die Einsprache ein. Ihren Entscheid begründete sie damit, dass aus der Einsprache nicht hervorgehe, ob die Aufrechnung von CHF 37'000.00 oder die Bewertung der Stammanteile nicht korrekt sei.