__ GmbH nicht per se auch eine Aufrechnung bei den Rekurrenten aus. Es ist daher zu prüfen, ob die Steuerkommission N._____ die Aufrechnung zu begründen vermochte. 7.2. 7.2.1. Weicht die Veranlagungsbehörde von der Steuererklärung ab, gibt sie die Abweichungen der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt (§ 191 Abs. 2 StG). Das aargauische Verwaltungsgericht hat sich dazu im Urteil vom 16. Juni 2010 (vgl. WBE. 2010.49) wie folgt geäussert: