7. 7.1. Der Rekurrent war im Jahr 2017 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH. Das KStA JP hat die D._____ GmbH im Jahr 2017 teilweise nach Ermessen veranlagt. Dabei wurden der D._____ GmbH ermessensweise CHF 37'000.00 als nicht verbuchte Umsätze aufgerechnet. Am 24. Juni 2020 ging beim Gemeindesteueramt N._____ eine Meldung des KStA JP über die Aufrechnung von CHF 37'000.00 als geldwerte Leistung ein. Da gemäss zitierter Rechtsprechung kein Aufrechnungsautomatismus besteht, löst die Aufrechnung seitens der D._____ GmbH nicht per se auch eine Aufrechnung bei den Rekurrenten aus.