5. Der mit dem Rekurs gestellte Antrag, die Steuerveranlagung 2017 sei zu revidieren, ist vorab abzuweisen, da weder die Veranlagungsverfügung für das Steuerjahr 2017 noch der Einspracheentscheid der Steuerkommission N._____ in Rechtskraft erwachsen sind. Insofern ist eine Revision nicht möglich. -6-