3. Der Rekurrent ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ GmbH. Aufgrund einer Steuermeldung des KStA JP vom 26. Mai 2020 wurde im Veranlagungsverfahren eine geldwerte Leistung von CHF 37'000.00 aufgerechnet (qualifizierter Beteiligungsertrag). Das KStA JP führte dazu aus, dass es sich um eine Aufrechnung aufgrund nicht verbuchter Nettoumsätze nach pflichtgemässem Ermessen handle. Die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäss geführt gewesen. Das Konto Kassa weise vom 3. Februar 2017 bis zum 30. Dezember 2017 konstant einen ansteigenden Minussaldo aus. Das Warenlager sei aus unerklärlichen Gründen über das Kassakonto per 30. Dezember 2017 ausgebucht worden.