5.2. Ein Rückzug ist formell einem Unterliegen gleichzusetzen (AGVE 1989 S. 277). Entsprechend fällt eine Parteikostenentschädigung ausser Betracht (§ 251 StG in Verbindung mit § 189 Abs. 2 StG). -4- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl des Kantonalen Steueramtes Nr. 20.0636 vom 17. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.