4. Mit Eingabe vom 12. August 2021 erklärte der Angeklagte den Rückzug der Einsprache. Damit ist der ursprüngliche Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen (§ 248 Abs. 1 StG). Das vorliegende Verfahren ist folglich als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 5. 5.1. Bei Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung wären die entstandenen Mehrkosten der einsprechenden Partei aufzuerlegen (§ 248 Abs. 2 StG). Nachdem die Einsprache vor der Verhandlung zurückgezogen wurde, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. -3-