Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.111 P 146 Beschluss vom 23. September 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Schorno Richter Schatzmann Gerichtsschreiberin Bernhard Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, Tellistrasse 67, Postfach 2531, 5001 Aarau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 20.0636 betreffend Teilnahmehandlung zu versuchter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 -2- Das Gericht entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. Mit Strafbefehl des Kantonalen Steueramtes (KStA), Sektion Rechtsdienst, Bereich Nachsteuern und Bussen, vom 17. Februar 2021 wurde A. (nachfolgend: Angeklagter) wegen Teilnahmehandlung zu versuchter Steuerhinterziehung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 mit einer Busse von CHF 1'000.00 bestraft. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 500.00 auferlegt. 2. Gegen den Strafbefehl vom 17. Februar 2021 erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 25. Februar 2021 Einsprache. 3. Am 9. Juli 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, Anklage und stellte folgende Anträge: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl Nr. 20.0636 vom 17.02.2021 sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, ge- mäss §§ 249 ff. des Steuergesetzes vom 15.12.1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls Nr. 20.0636 vom 17.02.2021 zu bestrafen. 3. a) Unter Kostenfolge. b) Die angeklagte Person sei zur Bezahlung einer Anklagegebühr in der Höhe von CHF 500.00 zu verpflichten." 4. Mit Eingabe vom 12. August 2021 erklärte der Angeklagte den Rückzug der Einsprache. Damit ist der ursprüngliche Strafbefehl in Rechtskraft erwach- sen (§ 248 Abs. 1 StG). Das vorliegende Verfahren ist folglich als gegen- standslos geworden von der Kontrolle abzuschreiben. 5. 5.1. Bei Rückzug der Einsprache vor der Urteilsfällung wären die entstandenen Mehrkosten der einsprechenden Partei aufzuerlegen (§ 248 Abs. 2 StG). Nachdem die Einsprache vor der Verhandlung zurückgezogen wurde, rechtfertigt es sich, im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten. -3- 5.2. Ein Rückzug ist formell einem Unterliegen gleichzusetzen (AGVE 1989 S. 277). Entsprechend fällt eine Parteikostenentschädigung ausser Be- tracht (§ 251 StG in Verbindung mit § 189 Abs. 2 StG). -4- Das Gericht beschliesst: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abge- schrieben. 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl des Kantonalen Steueramtes Nr. 20.0636 vom 17. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q. Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -5- Aarau, 23. September 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard