8. 8.1. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Kinderabzuges von CHF 11'000.00 zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Die Rückweisung zur ergebnisoffenen Beurteilung der Gewährung eines Unterstützungsabzuges von CHF 2'400.00 gilt praxisgemäss als Obsiegen (Bundesgerichtsurteil vom 24. August 2015 [2C_529/2014]; VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.112]). Unter diesen Umständen obsiegen die Rekurrenten bei numerischer Gewichtung der beiden Abzüge zu knapp 20 %. Sie haben daher 80 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).