Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass E. sein Studium aufgrund gesundheitlicher Probleme vorübergehend unterbrochen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Unterbruch auf die Ausbildung ausgerichtet war und zweckgerichtet benützt wurde (vgl. Entscheide der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 18. März 2021 und vom 23. September 2021). Es ist daher davon auszugehen, dass sich E. aufgrund des Unterbruchs des Studiums am massgebenden Stichtag 31. Dezember 2019 nicht "in Ausbildung" im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG befand.