5.2.3. Der Rekurrent führt im Rekurs zwar gesundheitliche Gründe auf, die zum Unterbruch des Studiums seines Sohnes geführt haben sollen. Er macht jedoch nicht geltend, dass sein Sohn in ärztlicher Behandlung war, und es liegt auch kein entsprechendes Arztzeugnis vor. Ausserdem war im Schreiben des Rekurrenten vom 14. September 2020 noch keine Rede von gesundheitlichen Problemen seines Sohnes. Unter diesen Umständen ist nicht nachgewiesen, dass E. sein Studium aufgrund gesundheitlicher Probleme vorübergehend unterbrochen hat.