5.2.2. Findet ein Ausbildungsunterbruch statt, schadet er nicht, wenn er bloss vorübergehend ist und aus objektiven Gründen erfolgt. Gemäss den dargelegten Ausführungen des aargauischen Verwaltungsgerichts (vgl. oben Ziff. 4.5) kann eine Krankheit einen solchen Grund darstellen (so auch Weisung der Staatssteuerkommission des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 21. Oktober 2010, Ziff. 4.3).