5. 5.1. E. war seit dem Wintersemester 2017/18 an der F. immatrikuliert (vgl. Studienbescheinigung vom 28. März 2019). Auf Aufforderung der Abteilung Steuern der Gemeinde Q., es sei eine Studienbescheinigung für das Wintersemester 2019/20 einzureichen (vgl. Schreiben vom 9. September 2020), teilte der Rekurrent mit, sein Sohn habe sich über das Wintersemester abgemeldet, weil er eine Studienreise ins Ausland gemacht habe (vgl. Schreiben vom 14. September 2020). Im Rekurs führt der Rekurrent dazu ergänzend das Folgende aus: