4.4. Die steuerliche Berücksichtigung einer Zweitausbildung wird von Lehre und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach der einen Auffassung entfällt der Kinderabzug, wenn seitens der Eltern keine gesetzliche Unterhaltspflicht mehr besteht (StE 2002 B 29.3 Nr. 19). Insoweit die angemessene Ausbildung nach Art. 277 Abs. 2 ZGB auch eine Zweitausbildung umfasst – sie erweitert die Grundausbildung, vertieft sie oder setzt sie zwingend oder alternativ voraus –, ist auch die steuerliche Berücksichtigung über den Kinderabzug gewährleistet (StE 2001 B 29.3 Nr. 17).