4.2. Die Gewährung des Kinderabzuges als Sozialabzug, die Ausgestaltung als Steuerfreibetrag, gleicht auf schematische Weise die durch Kinder erhöhten Lebenshaltungskosten bzw. die dadurch reduzierte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern aus. Der Kinderabzug knüpft an das Zivilrecht, an die Wirkung des Kindesverhältnisses gemäss ZGB an.