4. 4.1. Für jedes volljährige Kind in Ausbildung, für dessen Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache aufkommen, werden für die Steuerberechnung vom Reineinkommen CHF 11'000.00 abgezogen (§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG, Stand 1. Januar 2019). Der Kinderabzug wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt (§ 42 Abs. 2 StG). -4-