VGE vom 7. Dezember 2011 [WBE.2011.153]; SGE vom 27. Mai 2021 [3- RV.2020.141]). 2.2. Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt der vom Ehemann verfasste Rekurs für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Parteistellung, mit den genannten Folgen. 3. 3.1. Der Rekurrent beantragt, es sei für den Sohn E. (geb. tt.mm.95) ein Kinderabzug zu gewähren. 3.2. Die Steuerkommission R. hat keinen Kinderabzug gewährt, weil E. am massgeblichen Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Ausbildung, sondern auf einer Studienreise im Ausland war (vgl. Einspracheentscheid, S. 2).