3. Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 reduzierte die Steuerkommission R. das steuerbare Einkommen in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf CHF 50'700.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 52'800.00). 4. Den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2021 (Versanddatum 23. Juni 2021) hat A. mit rechtzeitigem Rekurs vom 6. Juli 2021 (Postaufgabe am 7. Juli 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellt die folgenden Anträge: "Das im Einspracheentscheid für die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 nicht anerkante Kinderabzug ist zu gewähren. Die Kosten des Rekursverfahrens sind dem Rekursgegner aufzuerlegen."