1. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission R. für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 51'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 61'100.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde unter anderem für den Sohn E. kein Kinderabzug gewährt. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2020 erhob A. mit Schreiben vom 3. November 2020 Einsprache. Die Steuerkommission R. ging von den folgenden sinngemäss gestellten Begehren aus: "Die Fahrtkosten der Einsprecherin zwischen R. und S. seien als Berufskosten zum Abzug zuzulassen. Der Kinderabzug für den Sohn sei zu gewähren."