Insgesamt ergibt sich daraus ein Reinkommen von CHF 30'788.00. Nach Berücksichtigung des Kleinverdienerabzuges von CHF 1'000.00 (§ 42 - 18 - Abs. 1bis lit. e StG) ergibt sich ein steuerbares Einkommen von CHF 29'788.00. 12.3. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen beträgt CHF 29'788.00. 13. 13.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu über 90 % und damit beinahe vollumfänglich. Dies ist einem vollständigen Obsiegen gleichzusetzen (vgl. SGE vom 22. Mai 2014 [3-RV.2013.107]). Daher sind die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).