11. Die Steuerkommission Q._____ hat zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen, da die Rekurrentin im Veranlagungsverfahren trotz Mahnung nicht im erforderlichen Ausmass mitgewirkt hat. Nichtigkeit der Ermessensveranlagung liegt nicht vor. Der Rekurrentin ist der Unrichtigkeitsbeweis der Ermessensveranlagung nicht gelungen. Durch die Aufrechnung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 100'000.00 hat die Vorinstanz ihr Ermessen jedoch nicht pflichtgemäss ausgeübt. Sodann ist die Aufrechnung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von CHF 100'000.00 auf CHF 10'000.00 zu reduzieren.