10.3. Da das steuerbare Vermögen gemäss Ermessensveranlagung CHF 0.00 beträgt, hätten die Rekurrentin bei einer Reduktion bzw. Streichung der Vermögenswerte keinen praktischen Nutzen. Es besteht in diesem Punkt daher kein Rechtsschutzinteresse. Auf den Rekurs ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.