10. 10.1. Abweichend von der Selbstdeklaration wurden der Rekurrentin Beteiligungen (Aktien) an der B._____ AG in der Höhe von CHF 100'000.00 im Vermögen aufgerechnet. Im Rekurs liess die Rekurrentin geltend machen, dass sie zu keiner Zeit Aktien der B._____ AG im Eigentum gehabt habe. Diese würden seit der Gründung der Gesellschaft von deren Ehemann gehalten. 10.2. Die steuerpflichtige Person braucht ein Rechtsschutzinteresse, um einen Einspracheentscheid anfechten zu können (vgl. Art. 48 Abs. 1 lit. c des - 17 -