Die Gesellschaft sei deswegen inaktiv gewesen. Es muss deshalb angenommen werden, dass die Rekurrentin im Jahr 2018 als Geschäftsführerin einer Immobiliengesellschaft zwar keine klassischen Verwaltungstätigkeiten aufgrund bestehender Mietverhältnissen tätigte, aber sehr wohl aufgrund der Schäden an der Liegenschaft zumindest dafür sorgen musste, dass diese Schäden repariert wurden. Hinzu kommt der umfangreiche Schriftenwechsel mit der Gemeinde Q._____.