6.2.2. In der Einsprache wurde von der Rekurrentin lediglich festgehalten, dass sie gegen die Steuerveranlagung 2018 Einsprache erhebe und dass sie die Steuerrechnung als willkürlich und ohne jegliche Grundlage erachte. Die Einsprache enthält weder eine Begründung noch Beweismittel, welche substantiieren würden, dass die Steuerveranlagung willkürlich und ohne jegliche Grundlage sein sollte. Die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung konnte damit nicht nachgewiesen werden. - 11 - 6.3. Insgesamt ist festzustellen, dass der Rekurrentin der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht gelungen ist.