4.5.2. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass sie für die B._____ AG zumindest ein Minimalpensum ausübte. Auch wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag bestand, hätte die Rekurrentin zumindest einen Stellenbeschrieb in Bezug auf ihre Tätigkeit für die B._____ AG einreichen können. Weiter ist festzuhalten, dass die Rekurrentin die einverlangten Kontendetails der B._____ AG, unabhängig davon, ob sie ein Guthaben gegenüber der Gesellschaft hatte, ohne grösseren Aufwand hätte beschaffen und einreichen können. Weder das eine noch das andere hat die Rekurrentin jedoch getan, so dass aufgrund ihrer fehlenden Mitwirkung ein Untersuchungsnotstand entstand.