Die Steuerkommission habe das Einkommen der Rekurrentin zu Unrecht aus einer im Internet frei verfügbaren Information, welche nicht verifiziert worden sei, abgeleitet bzw. auf Durchschnittslöhne für eine Tätigkeit, welche sie gar nicht ausgeübt habe, abgestellt. Dies habe zu einer Steuerforderung von rund 80 % (Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer von insgesamt rund CHF 23'000.00 bei einer Rente [Unterhaltsbeiträge] von gut CHF 29'000.00) des tatsächlich erzielten Renteneinkommens geführt. Damit habe sie ihr Ermessen krass missbraucht, was zur Nichtigkeit der Veranlagung führe.