Weiter liess die Rekurrentin geltend machen, dass aus der Jahresrechnung 2018 der B._____ AG ersichtlich sei, dass kaum Erträge vereinnahmt werden konnten und dass die Gesellschaft 2018 einen Verlust erzielt habe. Entsprechend sei die Gesellschaft ausschliesslich mit der Minimalsteuer veranlagt worden. Aus der Steuerkommission vorliegenden Unterlagen ergebe sich ohne Zweifel, dass der Rekurrentin im Jahr 2018 kein Lohn von der B._____ AG zugeflossen sei. Es habe entsprechend keine Unsicherheit betreffend die festzulegenden Steuerfaktoren bestanden. Die Rekurrentin hätte gemäss Selbstdeklaration veranlagt werden müssen.