Indem die Rekurrentin die verlangten Informationen erteilt habe, habe sie ihre Verfah- rens- bzw. Mitwirkungspflichten erfüllt. Damit seien die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung nicht erfüllt gewesen. Die -7- Einsprache der Rekurrentin sei formgerecht erfolgt und leide an keinem formellen Mangel.