Die Rekurrentin habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Sie habe ihre Steuererklärung eingereicht und auf die Nachfrage der Steuerkommission reagiert. Die Rekurrentin habe mitgeteilt, dass sie nicht an der B._____ AG beteiligt sei und entsprechend keine Dividende erhalten habe. Da kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiere und sie von dieser Gesellschaft keinen Lohn bezogen habe, sei die Einreichung von Verträgen und Belegen über erhaltene Zahlungen der B._____ AG nicht möglich gewesen. Indem die Rekurrentin die verlangten Informationen erteilt habe, habe sie ihre Verfah- rens- bzw. Mitwirkungspflichten erfüllt.