Die eingereichte Steuererklärung 2018 sei wahrheitsgetreu ausgefüllt worden. Die Rekurrentin habe lediglich Unterhaltsbeiträge erhalten. Einer Erwerbstätigkeit sei die Rekurrentin nicht nachgegangen. Sie sei zwar als Verwaltungsrätin der B._____ AG im Handelsregister eingetragen. Entgegen der Annahme der Steuerkommission Q._____ erfordere diese Tätigkeit aber kein Vollzeitpensum. Im Gegenteil, die Tätigkeit der Gesellschaft beschränke sich auf das Halten und Verwalten einer einzigen Liegenschaft in Q._____, welche aufgrund eines vom Dorfbach verursachten Wasserschadens in den Jahren 2017 und 2018 nicht habe vermietet werden können.