3.7. Die Rekurrentin liess in Rekurs und Stellungnahme geltend machen, dass es für ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 100'000.00 keine Anhaltspunkte gäbe. Es sei kein Geldfluss von der B._____ AG an die Rekurrentin erfolgt. Alle der Steuerkommission bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Jahresrechnung, die Steuererklärung sowie die Steuerveranlagung der B._____ AG zeigten auf, dass die Gesellschaft kaum Umsatz erzielt und keinen Lohnaufwand ausgewiesen habe.