3.6. Die Steuerkommission Q._____ hielt im Einspracheentscheid an der Veranlagung fest. Die Rekurrentin habe im Einspracheverfahren keine Beweismittel eingereicht und habe somit den wirklichen Sachverhalt nicht beweisen können. Es bleibe daher bei der Ermessensveranlagung. Weiter stellte sie fest, dass die Festsetzung des Einkommens aus unselbstständi- -6- ger Tätigkeit im Betrag von CHF 100'000.00 nach pflichtgemässen Ermessen erfolgt sei. Dieses werde nach nochmaliger Überprüfung nicht als unangemessen hoch erachtet. Daher sei die Einsprache abzuweisen.