3.4. Das Gemeindesteueramt Q._____ veranlagte die Rekurrentin zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 113'450.00. Nebst den deklarierten Unterhaltsbeiträgen wurde ermessenweise ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 100'000.00 aufgerechnet. 3.5. Mit Einsprache vom 22. Oktober 2020 machte die Rekurrentin geltend, dass sie die Steuerrechnung als willkürlich und ohne jegliche Grundlage erachte. Beweismittel wurden dabei keine eingereicht.