7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens von der Rekurrentin zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. April 2022 bezog sich lediglich auf das Verfahren betreffend direkte Bundessteuer 2017 und betrifft folglich nicht das vorliegende Rekursverfahren. Ohnehin müsste der Rekurs als aussichtslos bezeichnet werden, so dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden müsste. - 10 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.