4.3. Die Rekurrentin macht in der Einsprache unzutreffend geltend, die Veranlagung nicht erhalten zu haben (vgl. Erw. 3.2.). Hinderungsgründe werden dagegen nicht geltend gemacht. Aus den Akten ergeben sich ebenso wenig Anhaltspunkte für einen Hinderungsgrund, mit dem die Verspätung erklärt werden könnte. Der angefochtene Einspracheentscheid ist insoweit zu bestätigen. -9- 5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Einsprache verspätet erfolgt ist. Die Steuerkommission Q._____ ist damit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 6. Im Ergebnis erweist sich der Rekurs damit als unbegründet und ist abzuweisen.