2. Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache der Rekurrentin infolge Verspätung nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. 3. 3.1. Die Rekurrentin lässt vorerst die Nichtigkeit der Ermessensveranlagung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 rügen.