"1. In Gutheissung des Rekurses sei der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 3. Juni 2021 aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 nichtig ist. -3- 2. Eventualiter sei in Gutheissung des Rekurses der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 3. Juni 2021 aufzuheben und das steuerbare Einkommen auf CHF 26'035.00 zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.