5. Die Rückweisung zu ergebnisoffenen weiteren Abklärungen gilt praxisgemäss als Obsiegen (Bundesgerichtsurteil vom 24. August 2015 [2C_529/ 2014]; VGE vom 4. Juli 2019 [WBE.2019.112]). Es sind daher die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). Dem nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -6- Das Gericht erkennt: 1. Der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 wird betreffend Tarifanwendung aufgehoben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen und Fällung eines neuen Entscheids an die Steuerkommission Q. zurückgewiesen.