4. Auf den Antrag um Gewährung eines Steuererlasses für das Jahr 2018 ist nicht einzutreten, weil dafür erstinstanzlich der Gemeinderat Q. zuständig ist (§ 222 Abs. 5 StG). Der Antrag wurde offenbar von der zuständigen Stelle bereits behandelt (vgl. Einspracheentscheid, S. 3).