3.5. Da es nicht die Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts ist, erstinstanzlich diese Abklärungen vorzunehmen und die darauf basierende sachgerechte neue Beurteilung des anwendbaren Tarifs vorzunehmen, ist der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 diesbezüglich aufzuheben und die Angelegenheit an die Steuerkommission Q. zurückzuweisen (analog SGE vom 21. Oktober 2021 [3-RV.2020.118]). -5-