Wenn dies nicht der Fall war, ist abzuklären, wo er nach dem Austritt aus dem Jugendheim T. gewohnt hat (gemäss Rekurs ging C. danach zum Rekurrenten) und von wem er finanziell unterstützt wurde. Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse ist in Anwendung der geltenden Rechtsprechung neu zu beurteilen, ob beim Rekurrenten antragsgemäss der Tarif B anzuwenden ist.