3.3. C. ist am tt.mm. 2001 geboren, d.h. er war am 31. Dezember 2018 17 Jahre alt (vgl. Details Steuerveranlagung 2018). Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Steuerkommission Q. von zwei volljährigen Kindern ausgeht. Ausserdem hängt gemäss der dargelegten Rechtsprechung, entgegen der Auffassung der Steuerkommission Q., die Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger mit seinem Kind zusammenlebt, nicht vom formellen Wohnsitz des Kindes, sondern davon ab, ob dieses im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt.