Bundessteuer [DBG]"). Ob ein Steuerpflichtiger mit seinem Kind zusammenlebt, hängt nicht vom formellen Wohnsitz des Kindes, sondern davon ab, ob dieses im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt (VGE vom 28. Februar 2000 [BE.1999.00264]; SGE vom 29. Mai 2020 [3-RV.2019.96]). Bei mündigen Kindern ist davon auszugehen, dass § 43 Abs. 2 StG – in Abweichung vom strikten Wortlaut – nur dann zur Anwendung gelangt, wenn das mündige Kind, mit dem der Steuerpflichtige zusammenlebt und für dessen Unterhalt er zur Hauptsache aufkommt, (noch) in Ausbildung steht oder unterstützungsbedürftig ist (VGE vom 8. Juli 2020 [WBE.2019.412]).