1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Der Rekurrent beantragt, es sei der Tarif B anzuwenden. 2.2. Die Steuerkommission Q. hat nicht den Tarif B angewendet, weil die beiden volljährigen Kinder D. und C. am Stichtag 31. Dezember 2018 im Haushalt der Mutter wohnhaft gewesen seien (vgl. Einspracheentscheid). C. habe den niederlassungsrechtlichen Wohnsitz am Stichtag in der Gemeinde S. gehabt (Vernehmlassung vom 4. August 2021 unter Hinweis auf die Wegzugs-Meldung der Gemeinde S. sowie die Zuzugs-Meldung der Gemeinde Q.).